Frist für die Rechnungsstellung: wie lange du in der Schweiz Zeit hast
Direkt-Antwort
Ein Gesetz, das dir eine Frist für das Stellen der Rechnung setzt, gibt es in der Schweiz nicht. Entscheidend ist die Verjährung der Forderung: 5 Jahre für Handwerksarbeit (OR Art. 128 Ziff. 3), 10 Jahre im Normalfall (OR Art. 127). Die Frist läuft ab Fälligkeit der Forderung, nicht ab Rechnungsdatum. Spät fakturieren kostet dich also zürst Liquidität, im schlimmsten Fall die ganze Forderung.
Das Wichtigste in Kürze
- Es gibt keine gesetzliche Frist für die Rechnungsstellung. Du darfst auch Monate nach der Arbeit noch fakturieren.
- Forderungen aus Handwerksarbeit verjähren nach 5 Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3), die Grundregel sind 10 Jahre (OR Art. 127).
- Grössere Bauarbeiten wie ein Neubau fallen nach Gerichtspraxis unter die 10-Jahres-Frist. Dazwischen liegt eine Grauzone.
- Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit (OR Art. 130). Der Werklohn wird mit der Ablieferung des Werks fällig (OR Art. 372), nicht erst mit deiner Rechnung.
- Eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Unterbrochen wird sie durch Betreibung, Klage oder Anerkennung der Schuld (OR Art. 135), danach beginnt sie neu zu laufen.
Keine Frist fürs Fakturieren, aber die Verjährung läuft
Viele Handwerker glauben, eine Rechnung müsse innert 30 oder 90 Tagen gestellt werden. Ein solches Gesetz existiert nicht. Du kannst eine Leistung auch Monate später in Rechnung stellen, die Forderung bleibt gültig. Was stattdessen läuft, ist die Verjährungsfrist deiner Forderung, und zwar unabhängig davon, ob du je eine Rechnung geschickt hast. Wer das Fakturieren aufschiebt, verkürzt sich also nur selbst die Zeit, in der er sein Geld durchsetzen kann.
5 oder 10 Jahre? Die Verjährungsfristen
Die Grundregel des Obligationenrechts lautet 10 Jahre (OR Art. 127). Für Forderungen aus Handwerksarbeit gilt aber die kürzere Frist von 5 Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3), genauso wie für Miete oder periodische Leistungen. Typische Fälle: Malerarbeiten, der Ersatz einzelner Fenster, Reparaturen, Serviceaufträge. Bei grösseren Bauarbeiten, etwa einem Neubau oder umfassenden Umbauten, wenden die Gerichte die 10-Jahres-Frist an. Dazwischen liegt eine Grauzone, in der im Streitfall das Gericht entscheidet. Verlass dich als Betrieb im Zweifel auf die kürzere Frist von 5 Jahren, dann bist du auf der sicheren Seite.
Wann die Frist zu laufen beginnt
Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (OR Art. 130). Beim Werkvertrag wird der Werklohn mit der Ablieferung des Werks fällig (OR Art. 372), also mit dem Abschluss der Arbeit, nicht erst mit dem Versand deiner Rechnung. Du kannst den Beginn der Verjährung darum nicht hinauszögern, indem du die Rechnung liegen lässt. Vereinbart ihr ein Zahlungsziel, etwa 30 Tage netto, ändert das nichts an der Grundmechanik: Die Frist läuft ab Fälligkeit.
Verjährung unterbrechen: so geht es richtig
Eine Mahnung, und sei sie noch so deutlich, unterbricht die Verjährung nicht. Unterbrochen wird sie nur durch Betreibung, Klage oder Schlichtungsgesuch, oder wenn der Schuldner die Forderung anerkennt, zum Beispiel durch eine Teilzahlung oder eine schriftliche Zusage (OR Art. 135). Nach der Unterbrechung beginnt die volle Frist neu zu laufen. Steht eine Forderung kurz vor der Verjährung, hilft also nur ein Betreibungsbegehren oder eine Anerkennung des Kunden, nicht ein weiterer Brief. Wie du davor sauber mahnst, zeigt unsere Seite zum Mahnwesen.
MWST und Buchhaltung: was sonst noch zählt
Für die MWST ist das Leistungsdatum massgebend, nicht das Rechnungsdatum. Stellst du eine Leistung aus dem Vorjahr erst heute in Rechnung, gilt der Steuersatz zum Zeitpunkt der Leistung. Ausserdem gilt für Geschäftsunterlagen die Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren (OR Art. 958f), Rapporte und Ausmasse eingeschlossen. Gerade bei später Fakturierung sind saubere, unterschriebene Rapporte dein wichtigster Beweis, dass die Arbeit geleistet und abgenommen wurde.
Warum du trotzdem sofort fakturieren solltest
Rechtlich hast du Jahre Zeit, wirtschaftlich nicht. Jede Woche zwischen Arbeit und Rechnung ist ein zinsloser Kredit an deinen Kunden, und die Zahlungsbereitschaft sinkt, je weiter die Baustelle zurückliegt. In Balio entsteht die Rechnung darum direkt aus dem unterschriebenen Rapport, auf Wunsch per Spracheingabe, als normgerechte Swiss QR-Rechnung. Balio weist dich zudem proaktiv auf unverrechnete Rapporte hin, damit keine Leistung liegen bleibt. Alle Funktionen sind in jedem Plan enthalten, ab CHF 49 pro Monat.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich rückwirkend eine Rechnung stellen? Bis die Forderung verjährt ist: bei Handwerksarbeit 5 Jahre ab Fälligkeit (OR Art. 128 Ziff. 3), im Normalfall 10 Jahre (OR Art. 127).
Verjährt meine Forderung, auch wenn ich nie eine Rechnung gestellt habe? Ja. Die Verjährung läuft ab Fälligkeit der Forderung, beim Werkvertrag ab Ablieferung des Werks (OR Art. 372), unabhängig von der Rechnungsstellung.
Was gilt bei grösseren Bauarbeiten? Nach Gerichtspraxis verjähren Forderungen aus grösseren Bauarbeiten wie einem Neubau erst nach 10 Jahren. Zwischen klarer Handwerksarbeit und Neubau liegt eine Grauzone, im Zweifel rechne mit 5 Jahren.
Unterbricht eine Mahnung die Verjährung? Nein. Nur Betreibung, Klage oder Schlichtungsgesuch sowie die Anerkennung durch den Schuldner, etwa eine Teilzahlung, unterbrechen die Verjährung (OR Art. 135). Danach beginnt die Frist neu.
Muss mein Kunde eine vier Jahre alte Handwerkerrechnung noch zahlen? Ja, wenn die Forderung noch nicht verjährt ist. Bei Handwerksarbeit beträgt die Frist 5 Jahre ab Fälligkeit.
Quellen
- PRIMÄR: fedlex.admin.ch, Obligationenrecht (SR 220), Art. 127, 128, 130, 135, 372, 958f.
- SEKUNDÄR: Beobachter, Verjährungsfristen für Rechnungen in der Schweiz, beobachter.ch.
- Hinweis: Balio-Funktionen gemäss Produktstand Juli 2026.
Von Kevin Sachs, Geschäftsführer · Veröffentlicht am 12. Juli 2026
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