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Werkvertrag (OR Art. 363)

auch bekannt als: Werkvertrag, OR Art. 363

Der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) ist ein im Schweizer Obligationenrecht geregelter Vertrag, bei dem ein Unternehmer ein Werk gegen Vergütung herstellt. Er ist die rechtliche Grundlage für die meisten Handwerker-Aufträge.

Der Werkvertrag ist das zentrale Vertragsverhältnis im Schweizer Handwerk. Geregelt in Art. 363 bis 379 OR. Im Unterschied zum Auftrag (OR Art. 394) schuldet der Unternehmer beim Werkvertrag einen Erfolg, also ein fertiges Werk, nicht nur das blosse Bemühen.

Kern-Pflichten des Unternehmers: - Herstellung des Werks nach den Regeln der Kunst (Art. 364 OR) - Sorgfaltspflicht beim Material (Art. 365 OR) - Pflicht zur rechtzeitigen Vollendung (Art. 366 OR) - Garantieleistung bei Mängeln (Art. 367-371 OR)

Kern-Pflichten des Bestellers (Kunde): - Vergütung des Werklohns (Art. 372 OR) - Abnahme des Werks (Art. 367 OR) - Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung (Art. 367 Abs. 1 OR)

Verjährungsfristen: 2 Jahre für bewegliche Sachen, 5 Jahre für unbewegliche Sachen (Bauten), in beiden Fällen ab Abnahme. Bei absichtlicher Mängelverschweigung bis 10 Jahre.

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