Mängelrüge
auch bekannt als: Mängelanzeige, Mangelrüge
Die Mängelrüge ist die rechtlich bindende Anzeige eines Mangels durch den Besteller an den Unternehmer. Nach Schweizer OR muss sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen, sonst gehen Garantie-Ansprüche verloren.
Die Mängelrüge ist in OR Art. 367 für den Werkvertrag (und Art. 201 für Kaufverträge) geregelt. Sie ist die einzige Möglichkeit für den Besteller, seine Garantierechte zu wahren.
Fristen: - Offensichtlich erkennbare Mängel: müssen unverzüglich nach Abnahme gerügt werden, bei Verzug Verlust der Rechte - Versteckte Mängel: müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden - "Unverzüglich" ist nicht starr definiert, in der Praxis 7-14 Tage akzeptiert
Formale Anforderungen: schriftlich (E-Mail genügt), mit konkreter Mangelbeschreibung, mit Aufforderung zur Nachbesserung. Unspezifische Beschwerden (z.B. "die Arbeit ist schlecht") reichen nicht aus.
Für Schweizer Handwerker bedeutet das: nach jeder Werk-Abnahme dem Kunden ein Übergabeprotokoll geben, in dem festgehalten ist, dass keine offensichtlichen Mängel beanstandet wurden. Das schützt vor späteren Streitigkeiten.
Verwandte Begriffe
Werkvertrag (OR Art. 363)
Der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) ist ein im Schweizer Obligationenrecht geregelter Vertrag, bei dem ein Unternehmer ein Werk gegen Vergütung herstellt. Er ist die rechtliche Grundlage für die meisten Handwerker-Aufträge.
LesenGarantieleistung
Die Garantieleistung (Gewährleistung) ist die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, Mängel am gelieferten Werk auf eigene Kosten zu beheben. Beim Werkvertrag nach OR 5 Jahre für Bauten, 2 Jahre für bewegliche Sachen.
LesenAbnahme (Werkvertrag)
Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als vertragskonform akzeptiert. Sie löst die Fälligkeit des Werklohns und den Beginn der Garantiefrist aus. Geregelt in OR Art. 367.
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