maengelruegewerkvertrag

Mängelrüge

auch bekannt als: Mängelanzeige, Mangelrüge

Die Mängelrüge ist die rechtlich bindende Anzeige eines Mangels durch den Besteller an den Unternehmer. Nach Schweizer OR muss sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen, sonst gehen Garantie-Ansprüche verloren.

Die Mängelrüge ist in OR Art. 367 für den Werkvertrag (und Art. 201 für Kaufverträge) geregelt. Sie ist die einzige Möglichkeit für den Besteller, seine Garantierechte zu wahren.

Fristen: - Offensichtlich erkennbare Mängel: müssen unverzüglich nach Abnahme gerügt werden, bei Verzug Verlust der Rechte - Versteckte Mängel: müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden - "Unverzüglich" ist nicht starr definiert, in der Praxis 7-14 Tage akzeptiert

Formale Anforderungen: schriftlich (E-Mail genügt), mit konkreter Mangelbeschreibung, mit Aufforderung zur Nachbesserung. Unspezifische Beschwerden (z.B. "die Arbeit ist schlecht") reichen nicht aus.

Für Schweizer Handwerker bedeutet das: nach jeder Werk-Abnahme dem Kunden ein Übergabeprotokoll geben, in dem festgehalten ist, dass keine offensichtlichen Mängel beanstandet wurden. Das schützt vor späteren Streitigkeiten.

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