werkvertrag

Abnahme (Werkvertrag)

auch bekannt als: Werkabnahme, Übernahme

Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als vertragskonform akzeptiert. Sie löst die Fälligkeit des Werklohns und den Beginn der Garantiefrist aus. Geregelt in OR Art. 367.

Die Abnahme ist im Werkvertrag der zentrale Übergabe-Moment. Mit der Abnahme: - Werklohn wird fällig (Art. 372 OR) - Garantiefrist beginnt zu laufen (2 Jahre bewegliche Sachen, 5 Jahre Bauten, Art. 371 OR) - Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge bei offenen Mängeln (Art. 367 OR) - Risiko geht auf den Besteller über (Art. 376 OR)

Formen der Abnahme: - Ausdrücklich-förmlich: schriftliches Übergabe-Protokoll mit Unterschrift, mit Mängelliste - Stillschweigend: durch widerspruchslose Inbetriebnahme oder durch fristverstrichene Mängelrüge - Bei Bauten nach SIA 118: zwingend förmlich mit Abnahme-Protokoll

Für Schweizer Handwerker: ein schriftliches Abnahme-Protokoll schützt vor späteren Streitigkeiten. Inhalt: Datum, Werkbeschreibung, beanstandete Mängel (oder "keine Mängel"), Unterschrift Besteller. Auch bei Endkunden im B2C-Geschäft sinnvoll, denn ohne Protokoll liegt die Beweislast bei späteren Beschwerden beim Unternehmer.

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