Abnahme (Werkvertrag)
auch bekannt als: Werkabnahme, Übernahme
Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als vertragskonform akzeptiert. Sie löst die Fälligkeit des Werklohns und den Beginn der Garantiefrist aus. Geregelt in OR Art. 367.
Die Abnahme ist im Werkvertrag der zentrale Übergabe-Moment. Mit der Abnahme: - Werklohn wird fällig (Art. 372 OR) - Garantiefrist beginnt zu laufen (2 Jahre bewegliche Sachen, 5 Jahre Bauten, Art. 371 OR) - Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge bei offenen Mängeln (Art. 367 OR) - Risiko geht auf den Besteller über (Art. 376 OR)
Formen der Abnahme: - Ausdrücklich-förmlich: schriftliches Übergabe-Protokoll mit Unterschrift, mit Mängelliste - Stillschweigend: durch widerspruchslose Inbetriebnahme oder durch fristverstrichene Mängelrüge - Bei Bauten nach SIA 118: zwingend förmlich mit Abnahme-Protokoll
Für Schweizer Handwerker: ein schriftliches Abnahme-Protokoll schützt vor späteren Streitigkeiten. Inhalt: Datum, Werkbeschreibung, beanstandete Mängel (oder "keine Mängel"), Unterschrift Besteller. Auch bei Endkunden im B2C-Geschäft sinnvoll, denn ohne Protokoll liegt die Beweislast bei späteren Beschwerden beim Unternehmer.
Verwandte Begriffe
Werkvertrag (OR Art. 363)
Der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) ist ein im Schweizer Obligationenrecht geregelter Vertrag, bei dem ein Unternehmer ein Werk gegen Vergütung herstellt. Er ist die rechtliche Grundlage für die meisten Handwerker-Aufträge.
LesenMängelrüge
Die Mängelrüge ist die rechtlich bindende Anzeige eines Mangels durch den Besteller an den Unternehmer. Nach Schweizer OR muss sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen, sonst gehen Garantie-Ansprüche verloren.
LesenGarantieleistung
Die Garantieleistung (Gewährleistung) ist die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, Mängel am gelieferten Werk auf eigene Kosten zu beheben. Beim Werkvertrag nach OR 5 Jahre für Bauten, 2 Jahre für bewegliche Sachen.
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