garantieleistungwerkvertrag

Garantieleistung

auch bekannt als: Gewährleistung, Werk-Garantie

Die Garantieleistung (Gewährleistung) ist die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, Mängel am gelieferten Werk auf eigene Kosten zu beheben. Beim Werkvertrag nach OR 5 Jahre für Bauten, 2 Jahre für bewegliche Sachen.

Die Garantieleistung ist in OR Art. 368 geregelt. Bei Vorliegen eines Mangels (und rechtzeitiger Mängelrüge) hat der Besteller Anspruch auf: - Nachbesserung (kostenfreie Behebung des Mangels) - Wandlung (Aufhebung des Vertrags) - Minderung (Reduktion des Werklohns)

Wahlrecht: grundsätzlich beim Besteller, ausser die Nachbesserung ist verhältnismässig.

Verjährungsfristen ab Abnahme: - Bewegliche Werke (Möbel, Maschinen): 2 Jahre - Unbewegliche Werke (Bauten, Gebäude-Installationen): 5 Jahre - Bei absichtlicher Mängelverschweigung: 10 Jahre

Für Schweizer Handwerker bedeutet das: Mängel-Behebung ist Pflicht, kein Goodwill. Wer Garantie-Arbeiten verweigert, riskiert Schadenersatzforderungen plus Wandlung des Vertrags. Bei Bauten gelten zusätzlich SIA-Norm 118-Bestimmungen, die in der Praxis oft strenger sind als das OR.

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