Garantieleistung
auch bekannt als: Gewährleistung, Werk-Garantie
Die Garantieleistung (Gewährleistung) ist die gesetzliche Pflicht des Unternehmers, Mängel am gelieferten Werk auf eigene Kosten zu beheben. Beim Werkvertrag nach OR 5 Jahre für Bauten, 2 Jahre für bewegliche Sachen.
Die Garantieleistung ist in OR Art. 368 geregelt. Bei Vorliegen eines Mangels (und rechtzeitiger Mängelrüge) hat der Besteller Anspruch auf: - Nachbesserung (kostenfreie Behebung des Mangels) - Wandlung (Aufhebung des Vertrags) - Minderung (Reduktion des Werklohns)
Wahlrecht: grundsätzlich beim Besteller, ausser die Nachbesserung ist verhältnismässig.
Verjährungsfristen ab Abnahme: - Bewegliche Werke (Möbel, Maschinen): 2 Jahre - Unbewegliche Werke (Bauten, Gebäude-Installationen): 5 Jahre - Bei absichtlicher Mängelverschweigung: 10 Jahre
Für Schweizer Handwerker bedeutet das: Mängel-Behebung ist Pflicht, kein Goodwill. Wer Garantie-Arbeiten verweigert, riskiert Schadenersatzforderungen plus Wandlung des Vertrags. Bei Bauten gelten zusätzlich SIA-Norm 118-Bestimmungen, die in der Praxis oft strenger sind als das OR.
Verwandte Begriffe
Werkvertrag (OR Art. 363)
Der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) ist ein im Schweizer Obligationenrecht geregelter Vertrag, bei dem ein Unternehmer ein Werk gegen Vergütung herstellt. Er ist die rechtliche Grundlage für die meisten Handwerker-Aufträge.
LesenMängelrüge
Die Mängelrüge ist die rechtlich bindende Anzeige eines Mangels durch den Besteller an den Unternehmer. Nach Schweizer OR muss sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen, sonst gehen Garantie-Ansprüche verloren.
LesenSIA-Norm 118
Die SIA-Norm 118 ist die Schweizer Standard-Bauvertragsnorm der Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereinigung (SIA). Sie regelt Bauverträge zwischen Bauherr und Unternehmer und ergänzt das OR.
LesenAbnahme (Werkvertrag)
Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als vertragskonform akzeptiert. Sie löst die Fälligkeit des Werklohns und den Beginn der Garantiefrist aus. Geregelt in OR Art. 367.
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