Verjährung (OR Art. 128)
auch bekannt als: Forderungsverjährung, OR Art. 128
Verjährung im Schweizer OR: Forderungen aus Kaufverträgen, Werkverträgen und Werklohn-Forderungen verjähren nach 5 Jahren ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 1 OR). Andere Forderungen typisch nach 10 Jahren (Art. 127 OR).
Die Verjährungsfristen im Schweizer Obligationenrecht sind in Art. 127-142 OR geregelt. Für Handwerker besonders relevant:
Art. 128 Ziff. 1 OR (5 Jahre): - Werklohn-Forderungen aus Werkverträgen - Kauf- und Verkaufsforderungen - Mietzinsforderungen - Forderungen aus Arbeitsvertrag
Art. 127 OR (10 Jahre): allgemeine Verjährungsfrist für alle übrigen Forderungen.
Beginn der Verjährung: ab Fälligkeit (Art. 130 OR). Eine Werklohn-Rechnung ist mit der Abnahme des Werks fällig (oder zum vertraglich vereinbarten Termin).
Unterbrechung: Mahnung (mit Bezahlfrist), Klage, Schuldanerkennung des Schuldners. Nach Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen (Art. 137 OR).
Für Schweizer Handwerker bedeutet das: offene Werklohn-Forderungen sollten innerhalb von 5 Jahren eingetrieben oder anerkannt werden, sonst sind sie unwiderruflich verloren. Bei Nicht-Bezahlung 3-stufiges Mahnwesen plus rechtzeitige Betreibung.
Verwandte Begriffe
Werkvertrag (OR Art. 363)
Der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) ist ein im Schweizer Obligationenrecht geregelter Vertrag, bei dem ein Unternehmer ein Werk gegen Vergütung herstellt. Er ist die rechtliche Grundlage für die meisten Handwerker-Aufträge.
LesenVerzugszins
Der gesetzliche Verzugszins beträgt in der Schweiz 5% pro Jahr (OR Art. 104). Er fällt automatisch ab dem ersten Tag nach Ablauf der Mahnfrist an, ohne dass eine spezielle Vereinbarung nötig ist.
LesenOR Art. 958f (Aufbewahrungspflicht)
Artikel 958f des Schweizer Obligationenrechts (OR) verpflichtet Unternehmen zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege für 10 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres.
LesenMahnwesen (3-stufig)
Das 3-stufige Mahnwesen ist die übliche Schweizer Praxis bei offenen Forderungen: 1. Zahlungserinnerung (freundlich), 2. Mahnung (mit Frist), 3. Letzte Mahnung mit Betreibungs-Androhung.
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