verjaehrungormahnwesen

Verjährung (OR Art. 128)

auch bekannt als: Forderungsverjährung, OR Art. 128

Verjährung im Schweizer OR: Forderungen aus Kaufverträgen, Werkverträgen und Werklohn-Forderungen verjähren nach 5 Jahren ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 1 OR). Andere Forderungen typisch nach 10 Jahren (Art. 127 OR).

Die Verjährungsfristen im Schweizer Obligationenrecht sind in Art. 127-142 OR geregelt. Für Handwerker besonders relevant:

Art. 128 Ziff. 1 OR (5 Jahre): - Werklohn-Forderungen aus Werkverträgen - Kauf- und Verkaufsforderungen - Mietzinsforderungen - Forderungen aus Arbeitsvertrag

Art. 127 OR (10 Jahre): allgemeine Verjährungsfrist für alle übrigen Forderungen.

Beginn der Verjährung: ab Fälligkeit (Art. 130 OR). Eine Werklohn-Rechnung ist mit der Abnahme des Werks fällig (oder zum vertraglich vereinbarten Termin).

Unterbrechung: Mahnung (mit Bezahlfrist), Klage, Schuldanerkennung des Schuldners. Nach Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen (Art. 137 OR).

Für Schweizer Handwerker bedeutet das: offene Werklohn-Forderungen sollten innerhalb von 5 Jahren eingetrieben oder anerkannt werden, sonst sind sie unwiderruflich verloren. Bei Nicht-Bezahlung 3-stufiges Mahnwesen plus rechtzeitige Betreibung.

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