Verzugszins
auch bekannt als: Zahlungsverzug-Zins
Der gesetzliche Verzugszins beträgt in der Schweiz 5% pro Jahr (OR Art. 104). Er fällt automatisch ab dem ersten Tag nach Ablauf der Mahnfrist an, ohne dass eine spezielle Vereinbarung nötig ist.
Der Verzugszins ist in OR Art. 104 geregelt. Er fällt automatisch an, sobald der Schuldner mit einer Geldforderung in Verzug ist.
Gesetzlicher Satz: 5% pro Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Geschäftsleute (zwischen Unternehmen) können einen höheren vertraglichen Satz vereinbaren, üblich sind 6-8% in den AGB.
Beginn: Verzug entsteht durch Mahnung des Gläubigers (Art. 102 Abs. 1 OR). Ist im Werkvertrag ein Zahlungs-Stichtag vereinbart, tritt Verzug automatisch am Tag nach Ablauf ein, ohne dass eine Mahnung nötig wäre (Art. 102 Abs. 2 OR).
Berechnung: Verzugszins läuft auf den Brutto-Rechnungsbetrag inkl. MWST. Beispiel: Rechnung CHF 10'000 inkl. MWST, 30 Tage Verzug, 5% Jahreszins → CHF 41.10 Verzugszins.
Für Handwerker bedeutet das: bei jeder Rechnung Zahlungsfrist klar setzen (typisch 30 Tage netto), nach Ablauf 1. Mahnung mit Verzugszins-Hinweis, nach 2. Mahnung Betreibungsverfahren androhen. Die 5% Verzugszins sind nicht der grosse Hebel, aber ein gerechtfertigter Aufschlag.
Verwandte Begriffe
Mahnwesen (3-stufig)
Das 3-stufige Mahnwesen ist die übliche Schweizer Praxis bei offenen Forderungen: 1. Zahlungserinnerung (freundlich), 2. Mahnung (mit Frist), 3. Letzte Mahnung mit Betreibungs-Androhung.
LesenVerjährung (OR Art. 128)
Verjährung im Schweizer OR: Forderungen aus Kaufverträgen, Werkverträgen und Werklohn-Forderungen verjähren nach 5 Jahren ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 1 OR). Andere Forderungen typisch nach 10 Jahren (Art. 127 OR).
Lesen