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OR Art. 958f (Aufbewahrungspflicht)

auch bekannt als: Aufbewahrungspflicht, Buchführungs-Aufbewahrung

Artikel 958f des Schweizer Obligationenrechts (OR) verpflichtet Unternehmen zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege für 10 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres.

Artikel 958f OR ist die zentrale Aufbewahrungsbestimmung im Schweizer Buchführungsrecht. Sie verpflichtet alle buchführungspflichtigen Unternehmen (Einzelfirmen über CHF 500'000 Umsatz, alle GmbH und AG) zur Aufbewahrung folgender Unterlagen über 10 Jahre nach dem Geschäftsjahr-Ende:

Geschäftsbücher und Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz, Geschäftsberichte, Revisionsberichte. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die Anforderungen der GeBüV (Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher) eingehalten werden: Integrität, Lesbarkeit über die ganze Aufbewahrungsdauer und Audit-Trail.

Für Software-Anbieter wie Balio bedeutet das: Soft-Delete-Architektur mit Audit-Log statt Hard-Delete. Wenn ein Kunde eine Rechnung löscht, wird sie aus der UI ausgeblendet, bleibt aber 10 Jahre in der Datenbank verfügbar (mit dokumentiertem Zustand).

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