OR Art. 958f (Aufbewahrungspflicht)
auch bekannt als: Aufbewahrungspflicht, Buchführungs-Aufbewahrung
Artikel 958f des Schweizer Obligationenrechts (OR) verpflichtet Unternehmen zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege für 10 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Artikel 958f OR ist die zentrale Aufbewahrungsbestimmung im Schweizer Buchführungsrecht. Sie verpflichtet alle buchführungspflichtigen Unternehmen (Einzelfirmen über CHF 500'000 Umsatz, alle GmbH und AG) zur Aufbewahrung folgender Unterlagen über 10 Jahre nach dem Geschäftsjahr-Ende:
Geschäftsbücher und Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz, Geschäftsberichte, Revisionsberichte. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen, sofern die Anforderungen der GeBüV (Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher) eingehalten werden: Integrität, Lesbarkeit über die ganze Aufbewahrungsdauer und Audit-Trail.
Für Software-Anbieter wie Balio bedeutet das: Soft-Delete-Architektur mit Audit-Log statt Hard-Delete. Wenn ein Kunde eine Rechnung löscht, wird sie aus der UI ausgeblendet, bleibt aber 10 Jahre in der Datenbank verfügbar (mit dokumentiertem Zustand).
Verwandte Begriffe
ArG Art. 46 (Zeiterfassung)
Artikel 46 des Schweizer Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers. Die Erfassung erfolgt detailliert nach Art. 73 ArGV 1 oder vereinfacht nach Art. 73a/73b ArGV 1.
LesenSwiss QR-Bill
Swiss QR-Bill ist der seit 2020 in der Schweiz verbindliche QR-Code-Rechnungs-Standard. Version v2.3 ist seit 21. November 2025 verbindlich, v2.4 wird ab 13. November 2026 verbindlich.
LesenWerkvertrag (OR Art. 363)
Der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) ist ein im Schweizer Obligationenrecht geregelter Vertrag, bei dem ein Unternehmer ein Werk gegen Vergütung herstellt. Er ist die rechtliche Grundlage für die meisten Handwerker-Aufträge.
LesenVerjährung (OR Art. 128)
Verjährung im Schweizer OR: Forderungen aus Kaufverträgen, Werkverträgen und Werklohn-Forderungen verjähren nach 5 Jahren ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 1 OR). Andere Forderungen typisch nach 10 Jahren (Art. 127 OR).
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