ArG Art. 46 (Zeiterfassung)
auch bekannt als: Arbeitsgesetz Art. 46, Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht
Artikel 46 des Schweizer Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers. Die Erfassung erfolgt detailliert nach Art. 73 ArGV 1 oder vereinfacht nach Art. 73a/73b ArGV 1.
Artikel 46 ArG verpflichtet Arbeitgeber, die Aufzeichnungen oder andere Unterlagen zur Verfügung zu halten, die für den Vollzug des Arbeitsgesetzes nötig sind. Die konkrete Umsetzung regelt die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1):
Art. 73 ArGV 1 (detaillierte Erfassung): tägliche Arbeitszeit inkl. Beginn, Ende und Pausen pro Arbeitnehmer. Standard für die meisten Betriebe.
Art. 73a ArGV 1 (vereinfachte Erfassung mit GAV): nur tägliche Gesamt-Arbeitszeit, ohne Beginn/Ende. Voraussetzung: GAV-Vereinbarung mit zuständigen Sozialpartnern.
Art. 73b ArGV 1 (vereinfachte Erfassung mit individueller Vereinbarung): nur Wochen-Gesamtzeit. Voraussetzung: schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, Brutto-Jahreslohn über CHF 120'000, hohe Selbstständigkeit der Aufgabe.
Für Schweizer Handwerksbetriebe ist meist Art. 73 (detailliert) verpflichtend. Voice-First-Stempel und mobile Apps erfüllen die Anforderung, solange Beginn, Ende und Pausen pro Arbeitnehmer und Tag dokumentiert sind.
Verwandte Begriffe
Suva
Die Suva ist der grösste Schweizer Unfallversicherer und übernimmt die Berufsunfall- (BU) und Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU) für viele Branchen. Im Baugewerbe ist die Versicherung bei der Suva obligatorisch.
LesenOR Art. 958f (Aufbewahrungspflicht)
Artikel 958f des Schweizer Obligationenrechts (OR) verpflichtet Unternehmen zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege für 10 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Lesen