Pauschalpreis
auch bekannt als: Pauschal-Auftrag, Festpreis
Beim Pauschalpreis vereinbart der Unternehmer mit dem Besteller einen festen Preis für ein definiertes Werk, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand. Geregelt in OR Art. 373.
Der Pauschalpreis ist im Werkvertrag nach OR Art. 373 die Vereinbarung eines festen Werklohns für ein konkret beschriebenes Werk. Der Unternehmer trägt das Aufwand-Risiko, der Besteller die Preis-Sicherheit.
Voraussetzung: das Werk muss klar abgegrenzt sein (Leistungsbeschreibung im Werkvertrag oder in der Offerte). Bei unklarer Beschreibung droht Streit über den Werkumfang.
Mehraufwand: für nicht beschriebene Mehrleistungen besteht Vergütungsanspruch nach Aufwand (Art. 374 OR), aber NUR wenn vorgängig schriftlich beauftragt. Spontane Mehraufwendungen ohne schriftliche Genehmigung sind im Pauschalpreis enthalten und nicht zusätzlich verrechenbar.
Für Schweizer Handwerker: Pauschalpreis ist die häufigste Auftragsart bei Endkunden, weil der Kunde den Endpreis kennen will. Voraussetzung für rentable Pauschalaufträge: realistische Aufwandschätzung mit 10-20% Sicherheits-Marge, klare Werk-Abgrenzung, schriftliche Mehraufwand-Klausel.
Verwandte Begriffe
Stundensatz
Der Stundensatz ist der Verrechnungspreis pro Arbeitsstunde des Handwerkers an den Kunden. In der Deutschschweiz 2026 typisch CHF 95-145 (Elektriker), CHF 100-150 (Sanitär), CHF 85-125 (Maler).
LesenRegiearbeit
Bei der Regiearbeit wird der Werklohn nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet (Stundensatz × Stunden plus Material). Geregelt in OR Art. 374.
LesenWerkvertrag (OR Art. 363)
Der Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) ist ein im Schweizer Obligationenrecht geregelter Vertrag, bei dem ein Unternehmer ein Werk gegen Vergütung herstellt. Er ist die rechtliche Grundlage für die meisten Handwerker-Aufträge.
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