Disclaimer vorab: Wir sind keine Anwälte. Dieser Text ist eine praktische Einordnung für Handwerksbetriebe, kein Rechtsgutachten. Bei konkreten Streitfällen frag deinen Anwalt oder den Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDÖB).
Mit diesem Hinweis erledigt: Das revidierte Datenschutzgesetz, kurz revDSG, gilt seit dem 1. September 2023. Es betrifft jeden, der personenbezogene Daten bearbeitet, also auch dich, wenn du Kundenadressen, Mitarbeiterakten oder Lieferantenkontakte führst. Das ist faktisch jeder Handwerksbetrieb.
Was sich gegenüber dem alten DSG geändert hat
Das alte DSG war von 1992 und für eine Welt ohne Smartphones, Cloud und KI gemacht. Das revDSG bringt vier wesentliche Neuerungen, die dich als Inhaber direkt betreffen:
- Erweiterte Informationspflichten gegenüber Kunden und Mitarbeitern.
- Pflicht zum Bearbeitungsverzeichnis ab 250 Mitarbeitern, mit Ausnahmen für KMU.
- Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen innerhalb kurzer Frist.
- Höhere Bußen bei Verstößen, bis CHF 250.000, und zwar gegen die verantwortliche Person, nicht die Firma.
Der letzte Punkt ist der, der Geschäftsführer am meisten erstaunt. Bußen unter revDSG treffen die natürliche Person, die für den Verstoß verantwortlich ist. Das kann der Inhaber sein, der IT-Leiter oder, im Wiederholungsfall, beide.
Pflichten als Datenbearbeiter im Handwerk
Du bist Datenbearbeiter (offiziell: „Verantwortlicher“) für alles, was du über Personen speicherst. Im typischen Handwerksbetrieb sind das mindestens:
- Kundendaten: Name, Adresse, Telefon, Mail, ggf. Bankverbindung, Rechnungshistorie.
- Mitarbeiterdaten: Personalien, AHV-Nummer, Lohndaten, Arbeitszeiten, Gesundheitsdaten bei Krankschreibungen.
- Lieferantenkontakte: ähnlich wie Kunden, oft mit zusätzlichen Konditionendaten.
- Fotodokumentation: Baustellenbilder, auf denen Personen sichtbar sind.
- Sprachaufnahmen: wenn du Diktiertools für Rapporte nutzt.
Für jeden dieser Bereiche musst du wissen, wo die Daten liegen, wer Zugriff hat, wie lange du sie aufbewahrst und wann du sie löschst. Das klingt nach Bürokratie. In der Praxis ist es eine zweiseitige Liste, die du einmal anlegst und alle paar Jahre überprüfst.
Bearbeitungsverzeichnis: Pflicht oder nicht?
Das revDSG verlangt ein Bearbeitungsverzeichnis ab 250 Mitarbeitern. KMU mit weniger Mitarbeitern sind grundsätzlich befreit, mit zwei Ausnahmen:
- Wenn du regelmäßig besonders schützenswerte Daten verarbeitest. Im Handwerk eher selten, kann aber bei Pflegedienstleistungen, Schulhandwerkereinsätzen oder spezialisierten Sicherheitsinstallationen vorkommen.
- Wenn deine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der Betroffenen darstellt. Bei Standard-Handwerkstätigkeit faktisch nicht relevant.
Heisst: Die meisten Handwerksbetriebe sind formell nicht zum Bearbeitungsverzeichnis verpflichtet. Trotzdem empfehlen wir dir, eines zu führen. Eine knapp gehaltene Liste mit den oben genannten Datenkategorien spart dir bei einer behördlichen Anfrage Wochen.
Was im Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) stehen muss
Sobald du eine Software nutzt, die deine Daten verarbeitet (also alles ab Cloud-Buchhaltung), musst du mit dem Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag haben. Den schließt du normalerweise nicht aktiv ab, sondern akzeptierst ihn als Teil der AGB. Das ist legitim, solange er die Pflichtbestandteile enthält.
Pflichtbestandteile eines revDSG-konformen AVV:
- Gegenstand und Zweck der Datenbearbeitung.
- Art der bearbeiteten Daten und Kategorien betroffener Personen.
- Pflichten und Rechte des Verantwortlichen (also dich).
- Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit.
- Bedingungen für den Beizug von Sub-Auftragsverarbeitern.
- Pflicht zur Mitteilung bei Datenschutzverletzungen.
- Vorgehen bei Vertragsende, insbesondere Löschung oder Rückgabe der Daten.
Wenn du eine neue Software einkaufst, frag aktiv nach dem AVV. Seriöse Anbieter haben ihn auf der Website verlinkt oder schicken ihn auf Anfrage. Wenn du eine ausweichende Antwort bekommst, ist das ein deutliches Warnsignal.
Schweizer Hosting: Pflicht oder Marketing?
Das revDSG verlangt nicht zwingend Schweizer Hosting. Daten dürfen ins Ausland übermittelt werden, wenn dort ein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Der Bundesrat veröffentlicht eine Liste der akzeptierten Länder, sie umfasst die EU, Großbritannien, Argentinien, Kanada und einige weitere.
Trotzdem ist Schweizer Hosting in den letzten zwei Jahren zum echten Verkaufsargument geworden, aus drei Gründen:
- Politische Sicherheit: Daten in einem Schweizer Rechenzentrum unterstehen Schweizer Recht. US-Behörden können nicht einfach zugreifen, auch wenn der Anbieter eine US-Mutter hat.
- Latenz und Geschwindigkeit: Schweizer Datenzentren liefern für Schweizer Nutzer kürzere Antwortzeiten als Cloud-Regionen in Frankfurt oder Dublin.
- Vertrauenssignal: Kunden und Versicherungen fragen heute aktiv, wo die Daten liegen. Die Antwort „Schweiz“ erspart Folgefragen.
balio läuft komplett auf Schweizer Servern. Audiodaten für Sprachrapporte werden für die Transkription verarbeitet und danach nicht dauerhaft gespeichert. Wir nutzen deine Daten nicht zum Training fremder Modelle. Diese Punkte sind explizit im AVV festgehalten.
Was bei einer Datenpanne droht
Wenn dir Daten abhanden kommen, etwa weil ein Laptop mit unverschlüsselter Kundendatei gestohlen wird oder ein Mitarbeiter eine Mail an den falschen Verteiler schickt, musst du das melden. An den EDÖB, sobald die Verletzung wahrscheinlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit der Betroffenen führt. „Möglichst rasch“ heißt im Klartext: innerhalb weniger Tage.
Praktische Konsequenz: Du solltest wissen, wer in deinem Betrieb solche Vorfälle aufnimmt, dokumentiert und meldet. Bei einem 5-Mann-Betrieb ist das du selbst. Bei 30 Mitarbeitern lohnt sich eine kleine Vorlage, die jeder Vorarbeiter hat.
Was passiert, wenn du es ignorierst?
Bußen bis CHF 250.000 stehen im Gesetz, treffen aber in der Praxis Wiederholungstäter und vorsätzliche Verstöße. Beim ersten kleinen Fehler eines KMU passiert in der Regel: Anhörung durch den EDÖB, Empfehlung zur Verbesserung, wirksame Frist. Erst wenn du diese ignorierst, kommt es zur Buße. Das System ist nicht auf Schikane ausgelegt, sondern auf Verbesserung. Trotzdem ist die Buße bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erheblich.
Konkrete Checkliste für Handwerksbetriebe
Wenn du einen Vormittag investieren willst und das Thema dann erledigt haben möchtest:
- Erstelle eine zweiseitige Liste mit allen Datenarten, die du speicherst, und wo sie liegen.
- Aktualisiere deine Datenschutzerklärung auf der Website (Vorlagen gibt es kostenlos beim EDÖB).
- Hole für jede genutzte Software den AVV ein, ablegen, zwei Jahre prüfen.
- Kläre intern, wer Datenpannen aufnimmt und meldet.
- Lösche Kundendaten, die du seit zehn Jahren nicht mehr brauchst, das verlangt das Steuerrecht ohnehin.
revDSG ist keine Bedrohung für Handwerksbetriebe, sondern eine Aufforderung, ein paar Sachen sauber aufzuschreiben, die du eh schon weisst. Wer in der Wahl seiner Software auf Schweizer Hosting und einen sauberen AVV achtet, hat 80 Prozent der Pflichten implizit erledigt.
Was du als nächstes tun kannst: